Der Miet- und Wartungsservice - schützen Sie Ihre Investitionen
Vertraglich geregelter Mietservice für Geräte und Systeme
Genauso individuell, wie die Ausarbeitung der Ausrüstungs- und Abrechnungsvariante für Ihr Objekt ist, ist unsere Beratung in Finanzierungsfragen. Nach §4 der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) hat der Gebäudeeigentümer die Möglichkeit, die neuen Geräte und Systeme zu mieten. Die dafür anfallenden Mietraten sind im Rahmen der jährlichen Abrechnung umlagefähig.
Ob zur Erstausstattung im Neubau oder zur zeitgemäßen Umstellung auf modernere Mess- und Erfassungssysteme bei Modernisierung - als Hausbesitzer, Hausverwalter oder Wohnungsunternehmen sind Sie in der Pflicht, jedoch Sie haben auch die Wahl.
Die Pflicht:„…Der Gebäudeeigentümer hat den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfassen. …“ [§4(1) HeizkostenV]. „…Er hat dazu die Räume mit Ausstattungen zur Verbrauchserfassung zu versehen; die Nutzer haben dies zu dulden. ...“ [§4(2) HeizkostenV]. |
Die Wahl:
„... Will der Gebäudeeigentümer die Ausstattung zur Verbrauchserfassung mieten oder durch eine andere Art der Gebrauchsüberlassung beschaffen, so hat er dies den Nutzern vorher unter Angabe der dadurch entstehenden Kosten mitzuteilen; die Maßnahme ist unzulässig, wenn die Mehrheit der Nutzer innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung widerspricht. Die Wahl der Ausstattung bleibt im Rahmen des §5 dem Gebäudeeigentümer überlassen. ...“ [§4(2) HeizkostenV].
Für die Beschaffung von geeigneten Mess- und Erfassungsgeräten, die für Ihre Immobilie passen und die auch Ihren Mietern und gewerblichen Nutzern den größtmöglichen Nutzen bringen, bieten wir Ihnen im Rahmen unseres Geräte-Service - Programms neben dem Kauf auch den Mietservice für Geräte und Systeme an.
Vertraglich geregelter Wartungsservice für Geräte und Systeme
Kontinuierlicher und fachgerechter Wartungsservice lässt Ihre Geräte und Anlagen länger leben und bewahrt Sie vor kostspieligen Störungen und Defekten. Für der Eichordnung unterliegende Geräte bieten wir Ihnen einen Wartungsservicevertrag an.
Gemäß der aktuellen Rechtslage müssen eichpflichtige Messgeräte vor Ablauf der Eichgültigkeit nachgeeicht oder ausgetauscht werden (Warmwasserzähler und Wärmezähler alle 5 Jahre sowie Kaltwasserzähler alle 6 Jahre). Sie als Gebäudeeigentümer bzw. von Ihnen autorisierte Hausverwaltungen sind für die Einhaltung der gesetzlichen Eichpflicht verantwortlich. |
Bei Abschluss eines Wartungsservicevertrages übernehmen wir die Überwachung der Eichgültigkeitsdauer und tauschen fristgerecht die Zähler gegen neu beglaubigte bzw. geeichte Geräte aus. Mess- und Erfassungsgeräte, die nicht der Eichpflicht unterliegen (wie z. B. elektronische Heizkostenverteiler) werden nach der üblichen technischen Nutzungsdauer ersetzt.
Selbstverständlich tauschen wir auch defekte Geräte während der Vertragslaufzeit. Die Raten beinhalten die jährliche Wartung während der Vertragslaufzeit. Und nach dem Ende der Einsatz- bzw. Nutzungszeit der Geräte erhalten Sie ein neuwertiges Mess- / Erfassungsgerät inklusiv der Montage kostenlos.
Sie wünschen ein Angebot oder Sie wissen nicht, in welcher Form Sie Ihre Mieter benachrichtigen sollen? Testen auch Sie uns, nehmen Sie mit einer unserer regionalen Niederlassungen Kontakt auf.